Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1996Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 14
Warn- und Alarmsysteme
Die Anrainerstaaten unterrichten einander unverzüglich über jede kritische Lage, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung hervorrufen könnte. Sie richten gegebenenfalls aufeinander abgestimmte oder gemeinsame Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme ein und betreiben sie zum Zweck des Empfangs und der Übermittlung von Informationen. Diese Systeme arbeiten auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und -verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen, auf die sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten teilen einander die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Verbindungsstellen mit.
Schlagworte
Warnsystem, Nachrichtensystem, Datenübertragungsverfahren,
Datenverarbeitungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12140000
Alte Dokumentnummer
N8199658539J