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Art. 15

Fassungen
ab 23.10.1996 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute23.10.1996 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 15

Gegenseitige Hilfe

  1. Absatz eins,In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.
  2. Absatz 2,Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:
    1. Litera a
      Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
    2. Litera b
      örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
    3. Litera c
      Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
    4. Litera d
      Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12140001

Alte Dokumentnummer

N8199658540J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/578/A15/NOR12140001