Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 23.10.1996 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute23.10.1996 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 16

Unterrichtung der Öffentlichkeit

  1. Absatz eins,Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß Informationen über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer, über bereits ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck veranlassen die Anrainerstaaten, daß der Öffentlichkeit folgendes bekanntgemacht wird:
    1. Litera a
      Qualitätsziele für Wasser;
    2. Litera b
      erteilte Genehmigungen und einzuhaltende Auflagen;
    3. Litera c
      Ergebnisse der Probenahmen von Wasser und Abflüssen zum Zweck der Überwachung und Bewertung sowie Ergebnisse der Überprüfung, inwieweit die Qualitätsziele für Wasser oder die Genehmigungsauflagen eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß diese Informationen der Öffentlichkeit zu allen vertretbaren Zeiten zur kostenlosen Einsicht zur Verfügung stehen und stellen Teilen der Öffentlichkeit vertretbare Einrichtungen zur Verfügung, damit diese gegen angemessene Gebühr von den Anrainerstaaten Kopien dieser Informationen erwerben können.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12140002

Alte Dokumentnummer

N8199658541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/578/A16/NOR12140002