Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Temperaturkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1996Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 1
VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME BEI TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN
Auswahl der zu kontrollierenden Pakete
Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten Sendung repräsentativ ist.
Gefrierlagerräume
Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des Gefrierraums zu entnehmen, z. B.: in der Nähe der Türen (oberer und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung des Kühlaggregats. Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der Temperatur) zu berücksichtigen.
Transport
Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich ist, sind diese an der Ober- und Unterseite der Sendung, an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares zu entnehmen.
Probenahme beim Entladen:
Auswahl von vier Proben an folgenden kritischen Stellen:
Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares;
obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit wie möglich entfernten Punkt);
Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am Kälteaggregat);
obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich an der Luftrückführung des Kälteaggregats).
Tiefkühltruhen des Einzelhandels
Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR12140023
Alte Dokumentnummer
N8199658563J