Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Temperaturkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2006Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf
die Probenahme (Anlage 1),
das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.Die in Absatz eins, beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40081427