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§ 1 TG-TV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199731.07.2007 BGBl. Nr. 679/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 679/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TG-TV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse

Paragraph eins, (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen

  1. Ziffer eins
    leicht zu reinigen und ausbruchsicher gebaut sein, sodaß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
  2. Ziffer 2
    über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen;
  3. Ziffer 3
    auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden;
  4. Ziffer 4
    mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen des Transportfahrzeuges zu schützen;
  5. Ziffer 5
    mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden.
  1. Absatz 2,Transportfahrzeuge sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung auszustatten, um die Betreuung der Tiere zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Transportbehältnisse müssen so gebaut sein, daß die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglicht wird und sind so aufzustellen, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Behältnisse müssen aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.

Gesetzesnummer

10011010

Dokumentnummer

NOR12140330

Alte Dokumentnummer

N8199659267J