Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse
§ 1. (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssenParagraph eins, (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen
leicht zu reinigen und ausbruchsicher gebaut sein, sodaß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen;
auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden;
mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen des Transportfahrzeuges zu schützen;
mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Transportfahrzeuge sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung auszustatten, um die Betreuung der Tiere zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Transportbehältnisse müssen so gebaut sein, daß die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglicht wird und sind so aufzustellen, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Behältnisse müssen aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12140330
Alte Dokumentnummer
N8199659267J