Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verlade- und Ausladevorrichtungen
§ 3. Die für den Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge sind für das Verladen und Ausladen von Tieren mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen auszurüsten. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Paragraph 3, Die für den Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge sind für das Verladen und Ausladen von Tieren mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen auszurüsten. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Schlagworte
Verladevorrichtung
Dokumentnummer
NOR12140332
Alte Dokumentnummer
N8199659269J