Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen bei den Saatgutanerkennungsbehörden zu stellen:Paragraph 2, (1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen bei den Saatgutanerkennungsbehörden zu stellen:
bis zum 30. September des Anbaujahres bei
Winterraps, Winterrübsen sowie weiteren Öl- und Faserpflanzen mit Überwinterungsanbau,
Wintererbse und Winterackerbohne,
Kohlrübe, Futterkohl, Futterrübe und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau,
bis zum 30. November des Anbaujahres bei Wintergerste,
bis zum 31. März des dem Anbau folgenden Jahres bei
Hybridsorten von Winterroggen,
Wintergetreidearten (Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale, Winterdurum, Dinkel),
bis zum 15. April des Anbaujahres bei
Gräsern außer Raygräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt,
kleinsamigen Leguminosen im Überwinterungsanbau außer Luzerne und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
Ackerbohne, Körner- und Futtererbse,
bis zum 30. April des Anbaujahres bei
Sommergetreidearten (Hafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommertriticale),
kleinsamige Leguminosen außer Überwinterungsanbau, Phazelie, Ölrettich,
weitere Öl- und Faserpflanzen im Frühjahrsanbau außer Sojabohne und Sonnenblume,
Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen,
bis 15. Mai des Anbaujahres bei
Mais, Sorghum und andere Hirsearten,
Sojabohne und Sonnenblume,
bis 31. Mai des Anbaujahres bei
Raygräsern bei Samenernte im zweiten Schnitt,
bis 30. Juni des Anbaujahres bei
Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen,
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
bis 15. Juli des Anbaujahres bei Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt.
(2)Absatz 2,Für alle nicht in Abs. 1 genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen der Pflanzen durchzuführen, bei den Saatgutanerkennungsbehörden eingebracht werden, es sei denn im Saatgut- und Sortenblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.Für alle nicht in Absatz eins, genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen der Pflanzen durchzuführen, bei den Saatgutanerkennungsbehörden eingebracht werden, es sei denn im Saatgut- und Sortenblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.
Schlagworte
Körnererbse, Ölpflanze, Futterrübe, Saatgutblatt
Dokumentnummer
NOR12140449
Alte Dokumentnummer
N8199710464U