Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.10.1997 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 299/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.10.199714.11.2006 BGBl. II Nr. 299/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.10.1997BGBl. II Nr. 299/1997

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die über in der Anlage Spalten 4 und 5 genannten hinausgehenden Mengen an Saatgut sind als Versuchssaatgut zu bewilligen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller begründet, weshalb die bewilligungsfreie Menge an Versuchssaatgut überschritten wird und für welche Zwecke dieses Versuchssaatgut benötigt wird und
  2. Ziffer 2
    im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens eine Wertprüfung in Österreich eingeleitet wurde und diese
    1. Litera a
      überdurchschnittliche Ergebnisse in mehreren die Wertprüfung betreffenden Eigenschaften im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung ergeben hat oder
    2. Litera b
      besondere wertbestimmende Eigenschaften für die Nutzung und Verwertung vorliegen.
  1. Absatz 2,Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Versuchssaatgut sind
    1. Ziffer eins
      vom Antragsteller dem Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 3, SaatG 1997 zuzuführen und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu der in den Methoden für Saatgut und Sorten (in Folge „Methoden'') vorgesehenen Etikettierung und Kennzeichnung mit der Kennzeichnung „Versuchssaatgut, nur für den Verkehr in Österreich'' auf der Verpackung zu versehen.
  2. Absatz 3,Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Saatgut, die für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen oder für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind,
    1. Ziffer eins
      bedürfen keiner Zulassung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, SaatG 1997 und
    2. Ziffer 2
      sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche Prüfungen'', „Saatgut amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für Züchtungszwecke'', „Saatgut für Forschungszwecke'', „Saatgut für Ausstellungszwecke'' oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke'' zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat den Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung des Werbeverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, SaatG 1997 hinzuweisen.

Schlagworte

Züchtungszweck, Forschungszweck

Gesetzesnummer

10011014

Dokumentnummer

NOR12140451

Alte Dokumentnummer

N8199710466U