Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Die über in der Anlage Spalten 4 und 5 genannten hinausgehenden Mengen an Saatgut sind als Versuchssaatgut zu bewilligen, wennParagraph 4, (1) Die über in der Anlage Spalten 4 und 5 genannten hinausgehenden Mengen an Saatgut sind als Versuchssaatgut zu bewilligen, wenn
der Antragsteller begründet, weshalb die bewilligungsfreie Menge an Versuchssaatgut überschritten wird und für welche Zwecke dieses Versuchssaatgut benötigt wird und
im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens eine Wertprüfung in Österreich eingeleitet wurde und diese
überdurchschnittliche Ergebnisse in mehreren die Wertprüfung betreffenden Eigenschaften im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung ergeben hat oder
besondere wertbestimmende Eigenschaften für die Nutzung und Verwertung vorliegen.
(2)Absatz 2,Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Versuchssaatgut sind
vom Antragsteller dem Zulassungsverfahren gemäß § 28 Abs. 3 SaatG 1997 zuzuführen undvom Antragsteller dem Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 3, SaatG 1997 zuzuführen und
zusätzlich zu der in den Methoden für Saatgut und Sorten (in Folge „Methoden'') vorgesehenen Etikettierung und Kennzeichnung mit der Kennzeichnung „Versuchssaatgut, nur für den Verkehr in Österreich'' auf der Verpackung zu versehen.
(3)Absatz 3,Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Saatgut, die für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen oder für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind,
bedürfen keiner Zulassung gemäß § 28 Abs. 3 SaatG 1997 undbedürfen keiner Zulassung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, SaatG 1997 und
sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche Prüfungen'', „Saatgut amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für Züchtungszwecke'', „Saatgut für Forschungszwecke'', „Saatgut für Ausstellungszwecke'' oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke'' zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat den Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung des Werbeverbotes gemäß § 70 Abs. 1 SaatG 1997 hinzuweisen.Die Behörde hat den Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung des Werbeverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, SaatG 1997 hinzuweisen.
Schlagworte
Züchtungszweck, Forschungszweck
Dokumentnummer
NOR12140451
Alte Dokumentnummer
N8199710466U