Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
AEV Erdölverarbeitung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten (Anm. 1) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten Anmerkung eins, ) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Anlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Anlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).
(3)Absatz 3,Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
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Anm. 1: Z 2 erster Satz der Novelle BGBl. II Nr. 275/2018 lautet: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)Anmerkung eins, : Ziffer 2, erster Satz der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018, lautet: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40208867