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§ 4 AEV Erdölverarbeitung

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 406.11.201823.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 275/2018
§ 428.11.199805.11.2018 BGBl. II Nr. 344/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Erdölverarbeitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache des Tageswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Durchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
  4. Absatz 4,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe dessen 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert sind Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
    2. Ziffer 2
      tägliche Messung des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff (TNb);
    3. Ziffer 3
      tägliche Messung des Parameters Kohlenwasserstoff-Index;
    4. Ziffer 4
      tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    5. Ziffer 5
      monatliche Messung des Parameters Phenolindex;
    6. Ziffer 6
      monatliche Messung des Parameters Benzol bzw. Summe BTXE;
    7. Ziffer 7
      vierteljährliche Messung der Parameter Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR40214756