Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungskommission
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40049988