Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kompetenz bei Notfällen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:
Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185024