Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40049970