Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65aParagraph 65 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 6, erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.
(3)Absatz 3,Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß Paragraph 65 c, hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.
(4)Absatz 4,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 2 Z 2 anerkannt sind, undalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anerkannt sind, und
Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 angestrebt wird,Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, angestrebt wird,
von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Lehraufgabe
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264608