Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
(1)Absatz eins,Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
indem sie es unterzeichnen oder
indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
(3)Absatz 3,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR12140764
Alte Dokumentnummer
N8199711534I