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Art. 25

Fassungen
ab 21.09.1997 — BGBl. III Nr. 148/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute21.09.1997 BGBl. III Nr. 148/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

21.09.1997BGBl. III Nr. 148/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 25

Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

  1. Absatz eins,Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
    1. Litera a
      indem sie es unterzeichnen oder
    2. Litera b
      indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
    3. Litera c
      indem sie ihm beitreten.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
  3. Absatz 3,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140764

Alte Dokumentnummer

N8199711534I