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Art. 28

Fassungen
ab 21.09.1997 — BGBl. III Nr. 148/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute21.09.1997 BGBl. III Nr. 148/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

21.09.1997BGBl. III Nr. 148/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 28

Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
  2. Absatz 2,Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
  3. Absatz 3,Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140767

Alte Dokumentnummer

N8199711537I