Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen römisch zwei, römisch drei und römisch vier aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
(3)Absatz 3,Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen römisch zwei, römisch drei und römisch vier aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR12140744
alte Dokumentnummer
N8199711514I