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Art. 15

Fassungen
ab 09.10.1997 — BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute09.10.1997 BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.10.1997BGBl. III Nr. 154/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 15

Gewerbliche Beförderungsunternehmer

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Maßnahmen können besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmaßnahmen können folgendes umfassen:
    1. Litera a
      wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunternehmers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindet,
      1. Litera i
        Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt,
      2. Sub-Litera, i, i
        Förderung der Integrität des Personals;
    2. Litera b
      wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist,
      1. Litera i
        soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse,
      2. Sub-Litera, i, i
        Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen,
      3. iii
        schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in Zusammhang Anmerkung, richtig: Zusammenhang) gebracht werden können, an die entsprechenden Behörden.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, daß die gewerblichen Beförderungsunternehmer und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontrollbereichen zusammenarbeiten, um den unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu verhindern und geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140788

Alte Dokumentnummer

N8199711559I