Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 09.10.1997 — BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute09.10.1997 BGBl. III Nr. 154/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

09.10.1997BGBl. III Nr. 154/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 16

Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtgiften und psychotropen Stoffen mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31 der Konvention von 1961, nach Artikel 31 der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen Anhängen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 ausgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Suchtgifte und psychotropen Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei verlangt, daß zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140789

Alte Dokumentnummer

N8199711560I