Rechtstracker.at

§ 3 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Jede Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Paragraph eins, über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung (Paragraphen 6 und 7) oder Genehmigung (Paragraphen 8, 10 und 12) der zuständigen österreichischen Behörde.

  1. Absatz 2,Die entsprechenden Abschnitte des einheitlichen Begleitscheines gemäß Anhang 1 sind zu verwenden für
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die behördliche Entscheidung über den Antrag gemäß Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      die Rückmeldung des ordnungsgemäßen Empfanges.
  2. Absatz 3,Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 sowie die darin vorgesehenen Dokumente sind bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung radioaktiver Abfälle - unbeschadet sonstiger Begleitdokumente auf Grund anderer Rechtsvorschriften - mitzuführen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Bei einer Verbringung mittels Eisenbahn hat der Besitzer dafür zu sorgen, daß die genannten Dokumente den zuständigen Behörden aller betroffenen Länder vor Beginn der Verbringung zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 4,Sofern die Transporte zur Durchführung dieser Verbringungen mit in Österreich zugelassenen Flugzeugen, Binnen- oder Seeschiffen, über das österreichische Eisenbahnnetz oder mit Kraftfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen, hat die zuständige Behörde das Verkehrsarbeitsinspektorat im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst von der Erteilung derartiger Genehmigungen zu informieren.
  4. Absatz 5,Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 ist von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren. Eintragungen sind lesbar mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorzunehmen. Allfällige Änderungen der Eintragungen dürfen nur derart vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Darüber hinaus muß erkennbar sein, wann und von wem eine Änderung der Eintragung vorgenommen wurde.
  5. Absatz 6,Radioaktive Abfälle, für die keine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne dieser Verordnung nachgewiesen wird, sind an der österreichischen Staatsgrenze zurückzuweisen.
  6. Absatz 7,Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübertrittsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübertrittsstelle anordnen oder dieser zustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140912

Alte Dokumentnummer

N8199713916H