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§ 5 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde eine Frist von zwei Monaten bzw. im Sinne des Absatz 2, von längstens drei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einfuhr bzw. Durchfuhr zur Mitteilung einzuräumen,

  1. Ziffer eins
    ob dem Antrag stattgegeben wird,
  2. Ziffer 2
    welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
  3. Ziffer 3
    ob die Zustimmung verweigert wird.
  1. Absatz 2,Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist auf deren Antrag eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunktes einzuräumen.
  2. Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder der von der Verbringung betroffenen Durchfuhrländer vor, so ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/3/Euratom davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen (Anhang 3).

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140914

Alte Dokumentnummer

N8199713918H