Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde eine Frist von zwei Monaten bzw. im Sinne des Abs. 2 von längstens drei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einfuhr bzw. Durchfuhr zur Mitteilung einzuräumen,Paragraph 5, (1) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde eine Frist von zwei Monaten bzw. im Sinne des Absatz 2, von längstens drei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einfuhr bzw. Durchfuhr zur Mitteilung einzuräumen,
ob dem Antrag stattgegeben wird,
welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
ob die Zustimmung verweigert wird.
(2)Absatz 2,Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist auf deren Antrag eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunktes einzuräumen.Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist auf deren Antrag eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunktes einzuräumen.
(3)Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder der von der Verbringung betroffenen Durchfuhrländer vor, so ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/3/Euratom davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen (Anhang 3).Liegt nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder der von der Verbringung betroffenen Durchfuhrländer vor, so ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/3/Euratom davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen (Anhang 3).
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140914
Alte Dokumentnummer
N8199713918H