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§ 6 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Die zuständige österreichische Behörde hat bei Verbringungen in das oder durch das Bundesgebiet der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Ein- oder Durchfuhr unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 mitzuteilen, ob sie dem Antrag stattgibt, welche Auflagen sie für erforderlich hält oder ob sie die Zustimmung verweigert. Diese Frist verlängert sich um höchstens einen Monat, sofern die zuständige österreichische Behörde einen Antrag auf Verlängerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes gestellt hat.

  1. Absatz 2,Die Auflagen gemäß Absatz eins, dürfen nicht strenger sein als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140915

Alte Dokumentnummer

N8199713919H