Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat bei Verbringungen in das oder durch das Bundesgebiet der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Ein- oder Durchfuhr unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 mitzuteilen, ob sie dem Antrag stattgibt, welche Auflagen sie für erforderlich hält oder ob sie die Zustimmung verweigert. Diese Frist verlängert sich um höchstens einen Monat, sofern die zuständige österreichische Behörde einen Antrag auf Verlängerung im Sinne des § 5 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes gestellt hat.Paragraph 6, (1) Die zuständige österreichische Behörde hat bei Verbringungen in das oder durch das Bundesgebiet der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Ein- oder Durchfuhr unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 mitzuteilen, ob sie dem Antrag stattgibt, welche Auflagen sie für erforderlich hält oder ob sie die Zustimmung verweigert. Diese Frist verlängert sich um höchstens einen Monat, sofern die zuständige österreichische Behörde einen Antrag auf Verlängerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes gestellt hat.
(2)Absatz 2,Die Auflagen gemäß Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes festgelegt werden.Die Auflagen gemäß Absatz eins, dürfen nicht strenger sein als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140915
Alte Dokumentnummer
N8199713919H