Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. (1) Die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Bundesgebiet ist zu erteilen, wennParagraph 8, (1) Die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Bundesgebiet ist zu erteilen, wenn
eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist,
die erforderlichen Zustimmungen aller von der Verbringung betroffenen Länder vorliegen und
eine Erklärung des Besitzers gemäß § 14 Abs. 1 vorliegt.eine Erklärung des Besitzers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, vorliegt.
(2)Absatz 2,Von der Erteilung der Genehmigung sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten. Auflagen gemäß § 6 für diese Verbringungen sind dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.Von der Erteilung der Genehmigung sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten. Auflagen gemäß Paragraph 6, für diese Verbringungen sind dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140917
Alte Dokumentnummer
N8199713921H