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§ 8 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8, (1) Die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Bundesgebiet ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist,
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Zustimmungen aller von der Verbringung betroffenen Länder vorliegen und
  3. Ziffer 3
    eine Erklärung des Besitzers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, vorliegt.
  1. Absatz 2,Von der Erteilung der Genehmigung sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten. Auflagen gemäß Paragraph 6, für diese Verbringungen sind dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140917

Alte Dokumentnummer

N8199713921H