Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anhörungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn
der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,
alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder
der Antrag zurückgezogen wurde.
(2)Absatz 2,Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.Die Abberaumung ist tunlichst in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Weise bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Dokumentnummer
NOR12140948
alte Dokumentnummer
N8199713974H