Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.09.1997 bis 12.11.2004 — BGBl. II Nr. 280/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.09.199712.11.2004 BGBl. II Nr. 280/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.09.1997BGBl. II Nr. 280/1997

Außerkrafttretensdatum

12.11.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2, (1) Die Verbote des Paragraph eins, gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem 1. Jänner 1995 nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, die

  1. Ziffer eins
    17 ß-Östradiol, Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. Ziffer 2
    Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Anwendung an Equiden oder Heimtieren bestimmt sind,
es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Absatz 2, gegeben.
  1. Absatz 2,Die Ausnahmen des Absatz eins, gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
    1. Ziffer eins
      die Depotwirkung haben oder
    2. Ziffer 2
      deren Wartezeit mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.
  2. Absatz 3,Die Verbote des Paragraph eins, gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen Arzneispezialitäten, die
    1. Ziffer eins
      ß-Agonisten enthalten und zur therapeutischen Anwendung
      1. Litera a
        an Equiden oder Heimtieren,
      2. Litera b
        durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens
      bestimmt sind, sofern deren Wartezeit nicht mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung beträgt,
    2. Ziffer 2
      Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur tierzüchterischen Behandlung an Nutztieren, die nicht der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen, bestimmt sind, oder
    3. Ziffer 3
      Stoffe androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Setzlingen und Brütlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.

Schlagworte

Lebensmittelgewinnung

Gesetzesnummer

10011048

Dokumentnummer

NOR12141364

Alte Dokumentnummer

N8199748809L