Kurztitel
Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe enthalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3. Nutztiere im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind, der Lebensmittel oder Arzneimittel herstellt. Paragraph 3, Nutztiere im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind, der Lebensmittel oder Arzneimittel herstellt.