Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe enthalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem 1. Jänner 1995 nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, dieParagraph 2, (1) Die Verbote des Paragraph eins, gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem 1. Jänner 1995 nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, die
17 ß-Östradiol, Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Anwendung an Equiden oder Heimtieren bestimmt sind,
es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben.es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Absatz 2, gegeben.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,Die Ausnahmen des Absatz eins, gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
die Depotwirkung haben oder
deren Wartezeit mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.
(3)Absatz 3,Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen Arzneispezialitäten, dieDie Verbote des Paragraph eins, gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen Arzneispezialitäten, die
ß-Agonisten enthalten und zur therapeutischen Anwendung
an Equiden oder Heimtieren,
durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens
bestimmt sind, sofern deren Wartezeit nicht mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung beträgt,
Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur tierzüchterischen Behandlung an Nutztieren, die nicht der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen, bestimmt sind, oder
Stoffe androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Setzlingen und Brütlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
Schlagworte
Lebensmittelgewinnung
Dokumentnummer
NOR12141364
Alte Dokumentnummer
N8199748809L