Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 23.10.2017 — BGBl. III Nr. 241/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute23.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 241/2014
Anl. 110.09.199722.10.2017 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.10.2017BGBl. III Nr. 241/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG römisch eins

Liste der Tätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie
    2. Litera b
      Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren1,(ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
    2. Litera b
      Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
      • Strichaufzählung
        Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
      • Strichaufzählung
        Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle;
      • Strichaufzählung
        endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
      • Strichaufzählung
        ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
      • Strichaufzählung
        ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe – oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
  4. Ziffer 4
    Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
  5. Ziffer 5
    Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
  6. Ziffer 6
    Integrierte chemische Anlagen.
  7. Ziffer 7
    1. Litera a
      Bau von Autobahnen, Schnellstraßen2 und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen3 mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr;
    2. Litera b
      Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
  8. Ziffer 8
    Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines großen Durchmessers.
  9. Ziffer 9
    Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.
  10. Ziffer 10
    1. Litera a
      Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;
    2. Litera b
      Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag.
  11. Ziffer 11
    Große Talsperren und Stauseen.
  12. Ziffer 12
    Maßnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einer jährlichen Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
  13. Ziffer 13
    Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
  14. Ziffer 14
    Größere Steinbrüche und größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.
  15. Ziffer 15
    Kohlenwasserstoffförderung auf See. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 Tonnen/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 Kubikmetern/Tag bei Erdgas.
  16. Ziffer 16
    Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
  17. Ziffer 17
    Abholzung großer Flächen.
  18. Ziffer 18
    1. Litera a
      Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Millionen Kubikmeter/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Millionen Kubikmeter/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.
    In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
  19. Ziffer 19
    Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.
  20. Ziffer 20
    Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
    • Strichaufzählung
      85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen;
    • Strichaufzählung
      60 000 Plätzen für Hennen;
    • Strichaufzählung
      3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
    • Strichaufzählung
      900 Plätzen für Sauen.
  21. Ziffer 21
    Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
  22. Ziffer 22
    Größere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).

_______________________

1 Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

2 Im Sinne dieses Übereinkommens

  • Strichaufzählung
    bedeutet „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
    1. Litera a
      – außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
    2. Litera b
      keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
    3. Litera c
      als Autobahn besonders gekennzeichnet ist.
  • Strichaufzählung
    bedeutet „Schnellstraße“ eine Straße, die dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Halten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.

3 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Schlagworte

Bearbeitung, Ölpipeline, Binnenschiffahrtshafen, Eisenbahnschiene, Wasserauffüllungsmenge, Intensivaufzucht, Masthühnchen, Startlänge, Gaspipeline, Wasserentnahmemenge

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR40168293