Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 10.09.1997 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute10.09.1997 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG römisch zwei Inhalt der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    eine Beschreibung des geplanten Projekts und seines Zwecks;
  2. Litera b
    gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise für den Standort oder in technologischer Hinsicht) zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung;
  3. Litera c
    eine Beschreibung der Umwelt, die durch das geplante Projekt und seine Alternativen voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird;
  4. Litera d
    eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen das geplanten Projekts und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmaßes;
  5. Litera e
    eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verminderung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf ein Minimum;
  6. Litera f
    die ausdrückliche Angabe der Prognosemethoden und der zugrundeliegenden Annahmen sowie der verwendeten einschlägigen Umweltdaten;
  7. Litera g
    Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben festgestellt wurden;
  8. Litera h
    gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Nachkontrolle und
  9. Litera i
    eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungsmaterial (Karten, Diagramme usw.).

Schlagworte

Überwachungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141557

alte Dokumentnummer

N8199750270L