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Anl. 3

Fassungen
ab 10.09.1997 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute10.09.1997 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG römisch drei Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang römisch eins angeführter Projekte

1 Bei der Prüfung geplanter Projekte, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Parteien prüfen, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:

  1. Litera a
    Größe: geplante Projekte, die für ihre Art Großanlagen sind;
  2. Litera b
    Standort: geplante Projekte, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt besonders wichtigen Gebiet (wie die im Ramsar-Übereinkommen ausgewiesenen Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wissenschaftlichen Interesse oder Orte von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden sollen oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erhebliche Folgen für die Bevölkerung hätte;
  3. Litera c
    Auswirkungen: geplante Projekte mit besonders vielschichtigen und potentiell nachteiligen Auswirkungen; dazu gehören Projekte, die ernste Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Projekte, welche die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets gefährden sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Aufnahmefähigkeit der Umwelt überfordert.
  4. Ziffer 2
    Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Staatsgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernt geplante Projekte, die erhebliche grenzüberschreitende Wirkungen in großer Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141558

alte Dokumentnummer

N8199750271L