Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
ab 23.10.2017 — BGBl. III Nr. 241/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute23.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 241/2014
Anl. 610.09.199722.10.2017 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

23.10.2017BGBl. III Nr. 241/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG römisch sechs Bereiche für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit

Ziffer eins Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmäßig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Übereinkommen erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.

Ziffer 2 Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen:

  1. Litera a
    zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind;
  2. Litera b
    institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind;
  3. Litera c
    Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmaßnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung;
  4. Litera d
    Entwicklung, Verbesserung oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Vorhersage und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Nachkontrolle;
  5. Litera e
    Entwicklung oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
  6. Litera f
    die Festlegung von Schwellenwerten und genaueren Kriterien für die Erheblichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen in bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang geplanter Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung von Belastungsgrenzen für grenzüberschreitende Umweltbelastungen;
  7. Litera g
    gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.
  1. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR40168294