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Art. 11

Fassungen
ab 23.10.2017 — BGBl. III Nr. 241/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute23.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 241/2014
Art. 1110.09.199722.10.2017 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

23.10.2017BGBl. III Nr. 241/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 11

Konferenzen der Parteien

  1. Absatz eins,Die Parteien kommen nach Möglichkeit anläßlich der jährlichen Tagungen der Höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der ECE-Regierungen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien Unter der Voraussetzung abgehalten, daß der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.
  2. Absatz 2,Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; zu diesem Zweck unternehmen sie folgende Schritte:
    1. Litera a
      Überprüfung der Maßnahmen und methodischen Konzepte der Parteien in bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
    2. Litera b
      Austausch von Informationen über Erfahrungen mit dem Abschluß und der Durchführung bilateraler und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind;
    3. Litera c
      Gewinnung kompetenter Gremien, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, für eine Mitwirkung und Zusammenarbeit;
    4. Litera d
      Erörterung und einvernehmliche Verabschiedung einer Geschäftsordnung für ihre Konferenzen auf ihrer ersten Konferenz;
    5. Litera e
      Erörterung und, soweit erforderlich, Beschlußfassung über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen;
    6. Litera f
      Erörterung und Durchführung weiterer Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können.
    7. Litera g
      Erarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen;
    8. Litera h
      Einsetzung von Nebengremien zur Durchführung dieses Übereinkommens, soweit erforderlich.

Schlagworte

Umweltfrage

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR40168290