Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Stimmrecht
(1)Absatz eins,Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 entspricht die Stimmenzahl der regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten jeweils für sich das Stimmrecht wahrnehmen, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12141547
Alte Dokumentnummer
N8199750260L