Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:
Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien;
Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien und
Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12141548
Alte Dokumentnummer
N8199750261L