(7)Absatz 7,Ist eine Partei der Auffassung, daß sie von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergangen, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zur Stellungnahme über die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.Ist eine Partei der Auffassung, daß sie von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines in Anhang römisch eins angeführten geplanten Projekts betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergangen, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang römisch vier zur Stellungnahme über die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.