Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
(1)Absatz eins,Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung muß mindestens die in Anhang II angeführten Angaben enthalten.Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung muß mindestens die in Anhang römisch zwei angeführten Angaben enthalten.
(2)Absatz 2,Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei - gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht - die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12141539
alte Dokumentnummer
N8199750252L