Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Konsultationen auf Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Nach Fertigstellung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung führt die Ursprungspartei ohne unnötige Verzögerung Konsultationen mit der betroffenen Partei, unter anderem über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Projekts und über deren Verminderung oder Vermeidung.
Gegenstand der Beratungen können sein:
mögliche Alternativen zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Maßnahmen auf Kosten der Ursprungspartei;
andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des geplanten Projekts und
sonstige geeignete Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt.
Bei der Aufnahme der Konsultationen vereinbaren die Parteien einen angemessenen zeitlichen Rahmen. Die Konsultationen können in einem allenfalls bestehenden gemeinsamen Gremium geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12141540
alte Dokumentnummer
N8199750253L