Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 10.09.1997 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.09.1997 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6

Endgültige Entscheidung

  1. Absatz eins,Die Parteien stellen sicher, daß bei der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 5 angemessen berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt zusammen mit den für die Entscheidung maßgebenden Gründen und Überlegungen.
  3. Absatz 3,Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines geplanten Projekts zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende Projekt noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor mit der Durchführung des Projekts begonnen wird, informiert diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141541

Alte Dokumentnummer

N8199750254L