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Art. 7

Fassungen
ab 10.09.1997 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.09.1997 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Nachkontrolle

  1. Absatz eins,Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und - wenn ja - in welchem Umfang eine Nachkontrolle vorzunehmen ist, wobei die voraussichtlichen, erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Projekts, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede Nachkontrolle hat insbesondere eine Kontrolle des realisierten Projekts und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu beinhalten. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang römisch fünf angegebenen Ziele durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei auf Grund der Nachkontrolle ausreichenden Grund zur Annahme hat, daß erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der Auswirkungen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141542

Alte Dokumentnummer

N8199750255L