Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Passives Wahlrecht
§ 11. (1) Wählbar sind alle gemäß § 10 Abs. 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 2.Paragraph 11, (1) Wählbar sind alle gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der Erledigung eines Mandates das nach Abs. 1 nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung davon zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der Erledigung eines Mandates das nach Absatz eins, nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung davon zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.
Dokumentnummer
NOR12141586
Alte Dokumentnummer
N8199760868J