Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1111.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 11, (1) Wählbar sind alle gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2,

  1. Absatz 2,Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der Erledigung eines Mandates das nach Absatz eins, nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung davon zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141586

Alte Dokumentnummer

N8199760868J