Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 26. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert für die Abgabe in die für den Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte bestimmte Wahlurne zuzulassen ist (§ 25 Abs. 2), entscheidet die Wahlkommission. Paragraph 26, Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert für die Abgabe in die für den Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte bestimmte Wahlurne zuzulassen ist (Paragraph 25, Absatz 2,), entscheidet die Wahlkommission.
Dokumentnummer
NOR12141601
Alte Dokumentnummer
N8199760883J