Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2911.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Niederschrift

Paragraph 29, (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Vertretungsbereiches und des Wahlortes;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wählergruppen;
    4. Ziffer 4
      die Zeit vom Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (Paragraph 25, Absatz 3,);
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;
    7. Ziffer 7
      die Feststellung der Wahlkommission nach Paragraph 27, Absatz 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    8. Ziffer 8
      das endgültige Wahlergebnis (Paragraph 28,), getrennt nach Wahlkörpern.
  2. Absatz 3,Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerlisten;
    2. Ziffer 2
      die Abstimmungsverzeichnisse;
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
    5. Ziffer 5
      die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (Paragraph 25, Absatz 6,).
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
  5. Absatz 6,Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141604

Alte Dokumentnummer

N8199760886J