Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3011.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 30, (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 28, Absatz 6,) von jeder wahlwerbenden Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden ist, bei der Landesregierung angefochten werden.

  1. Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landesregierung auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
  2. Absatz 3,Findet die Landesregierung keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Einsprüche gemäß den Absatz 2 und 3 ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141605

Alte Dokumentnummer

N8199760887J