Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 30. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 6) von jeder wahlwerbenden Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden ist, bei der Landesregierung angefochten werden.Paragraph 30, (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 28, Absatz 6,) von jeder wahlwerbenden Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden ist, bei der Landesregierung angefochten werden.
(2)Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landesregierung auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3)Absatz 3,Findet die Landesregierung keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3 ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Einsprüche gemäß den Absatz 2 und 3 ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12141605
Alte Dokumentnummer
N8199760887J