Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Niederschrift
§ 29. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.Paragraph 29, (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Vertretungsbereiches und des Wahlortes;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wählergruppen;
die Zeit vom Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (§ 25 Abs. 3);die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (Paragraph 25, Absatz 3,);
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;
die Feststellung der Wahlkommission nach § 27 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellung der Wahlkommission nach Paragraph 27, Absatz 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
das endgültige Wahlergebnis (§ 28), getrennt nach Wahlkörpern.das endgültige Wahlergebnis (Paragraph 28,), getrennt nach Wahlkörpern.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
die Abstimmungsverzeichnisse;
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 25 Abs. 6).die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (Paragraph 25, Absatz 6,).
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6)Absatz 6,Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
Dokumentnummer
NOR12141604
Alte Dokumentnummer
N8199760886J