Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlkörper

Paragraph 3, (1) Innerhalb jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für

  1. Ziffer eins
    die Sektion der Turnusärzte;
  2. Ziffer 2
    die Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte;
  3. Ziffer 3
    die Sektion der Fachärzte.
  1. Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 40, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984) nach der vor dem Tag der Wahlausschreibung zuletzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen Berufsbezeichnung. Mehrfach in die Ärzteliste eingetragene Kammerangehörige haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor der Wahlausschreibung zu richten.
  2. Absatz 3,Die Ärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141578

Alte Dokumentnummer

N8199760860J