Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anordnung der Wahlen
§ 4. Der Vorstand hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode oder nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen. Paragraph 4, Der Vorstand hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode oder nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12141579
Alte Dokumentnummer
N8199760861J