Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlkörper
§ 3. (1) Innerhalb jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden fürParagraph 3, (1) Innerhalb jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für
die Sektion der Turnusärzte;
die Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte;
die Sektion der Fachärzte.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984) nach der vor dem Tag der Wahlausschreibung zuletzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen Berufsbezeichnung. Mehrfach in die Ärzteliste eingetragene Kammerangehörige haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor der Wahlausschreibung zu richten.Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 40, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984) nach der vor dem Tag der Wahlausschreibung zuletzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen Berufsbezeichnung. Mehrfach in die Ärzteliste eingetragene Kammerangehörige haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor der Wahlausschreibung zu richten.
(3)Absatz 3,Die Ärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12141578
Alte Dokumentnummer
N8199760860J