Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Festsetzung der Mandate
§ 5. (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte durch Verordnung mit insgesamt zumindest zwölf und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der Gesamtzahl sind dementsprechend auch die auf die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen (§ 45 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984).Paragraph 5, (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte durch Verordnung mit insgesamt zumindest zwölf und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der Gesamtzahl sind dementsprechend auch die auf die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen (Paragraph 45, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984).
(2)Absatz 2,Die Zahl der Kammerräte des Vorstandes, ausgenommen Präsident und Vizepräsident oder Vizepräsidenten, ist nach Anhörung der Vollversammlung mit mindestens fünf und höchstens 15 von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte und auf die Gliederung der Ärztekammern nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel Bedacht zu nehmen (§ 51 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984).Die Zahl der Kammerräte des Vorstandes, ausgenommen Präsident und Vizepräsident oder Vizepräsidenten, ist nach Anhörung der Vollversammlung mit mindestens fünf und höchstens 15 von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte und auf die Gliederung der Ärztekammern nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel Bedacht zu nehmen (Paragraph 51, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984).
Dokumentnummer
NOR12141580
Alte Dokumentnummer
N8199760862J