Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Leitung der Wahlen

Paragraph 6, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Ärztekammer, unbeschadet des Paragraph 22,, eine gemeinsame Wahlkommission für die drei im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Wahlkörper zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu je einem Drittel aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf Grund von Vorschlägen des Vorstands von der Landesregierung zu ernennen.

  1. Absatz 2,Den Vorsitz in der Wahlkommission führt ein von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten ernannter Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten abzulegen hat. Bei Bedarf können von der Landesregierung bis zu zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs bestellt werden.
  2. Absatz 3,Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Der Wahlkommissär nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten ab.
  3. Absatz 4,Der Wahlkommission obliegt
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (Paragraphen 16 und 19) bei der Wahlkommission einlangen müssen;
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (Paragraphen 12 und 14);
    3. Ziffer 3
      die Auflegung der Wählerlisten (Paragraphen 12 und 14);
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Wählerlisten (Paragraph 12, Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (Paragraph 15, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,);
    7. Ziffer 7
      über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (Paragraph 19,);
    8. Ziffer 8
      die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel (Paragraph 20,);
    9. Ziffer 9
      die Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 27,);
    10. Ziffer 10
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 28,).

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141581

Alte Dokumentnummer

N8199760863J